AGB
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Athmer oHG
I. Geltungsbereich, abweichende Bedingungen, künftige Geschäfte, vorrangige Vereinbarungen
1.
Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“)
gelten für alle von uns mit unseren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über
unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen geschlossenen Verträge
einschließlich unserer zugrundeliegenden Angebote und Annahmeerklärungen
sowie etwaiger Nebenabsprachen.
2. Die AGB gelten ausschließlich.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir
haben diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
3. Diese AGB
gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen. Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten sie auch
für alle künftigen Geschäfte, auch wenn in diesen nicht ausdrücklich
auf die AGB Bezug genommen wird.
4. Individuelle Vereinbarungen mit
dem Kunden, einschließlich individueller Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen, und abweichende Angaben in unseren Angeboten bzw.
Annahmeerklärungen haben Vorrang vor diesen AGB.
II. Schrift- oder Textform, Angebote, Vertragsschluss, Produktunterlagen, Rechte an Unterlagen
1.
Alle Angebote und Annahmeerklärungen, Änderungen, sonstige Nebenabreden
und Vereinbarungen, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform
(nachfolgend „schriftlich“). Dies gilt auch für die Einräumung von
Beschaffenheitsgarantien.
2. Unsere Angebote sind freibleibend,
sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder
vereinbart werden. Der Kunde ist an sein Angebot zwei Wochen gebunden.
Ein wirksamer Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung der bei
uns eingegangenen Bestellung, spätestens jedoch - insoweit abweichend
von der Regelung in Ziffer II. 1 - durch Annahme der Lieferung oder
Leistung durch den Kunden zustande.
3. Produktunterlagen,
Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Leistungen, Gewichts- und
Maß-angaben in unseren Katalogen, Produktblättern und auf unseren
Internetseiten sind so genau wie möglich ausgeführt. Sofern nicht anders
angegeben oder vereinbart, geben diese nur Annäherungswerte wieder und
stellen insbesondere keine Beschaffenheitsangabe dar. Verbesserungen und
Änderungen in handelsüblichem und für den Kunden zumutbarem Umfang
bleiben vorbehalten.
4. An allen von uns dem Kunden im Zusammenhang
mit den Angeboten bzw. mit dem Vertragsschluss überlassenen Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Werkzeugen, Entwürfen sowie sonstigen
Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne
unsere vorherige Zustimmung dürfen sie, auch auszugsweise, weder kopiert
noch Dritten zugänglich gemacht noch zur Selbstanfertigung genutzt
werden. Kommt ein Vertrag nicht zustande, so sind uns die überlassenen
Unterlagen unverzüglich zurückzugeben. Sie sind auch nach
Vertragsbeendigung an uns zurückzugeben, sofern sie nicht im
vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsumfang enthalten sind.
III. Preise
Sofern
nicht anders vereinbart, gelten unsere Preise in Euro EX WORKS Arnsberg
(EXW, INCOTERMS 2020) zzgl. Kosten für Verpackung, aber ohne Transport
und Montage. Unsere Preise verstehen sich zzgl. gesetzlicher
Mehrwertsteuer.
IV. Liefer-/Leistungstermine und Liefer-/Leistungsfristen, Teillieferungen, Selbstbelieferung, Lieferverzug, höhere Gewalt
1.
Liefer- bzw. Leistungstermine (nachfolgend „Termine“) sowie Liefer-
bzw. Leistungsfristen (nach-folgend „Fristen“) sind unverbindlich,
sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Fristen
beginnen mit Vertragsschluss, es sei denn, der Kunde ist zu
Vorleistungen verpflichtet. In diesem Fall beginnt die Frist mit Eingang
der vom Kunden zu erbringenden Leistung bei uns. Ferner beginnen
Fristen erst, wenn alle Voraussetzungen für die Vertragsausführung
vorliegen, insbesondere sämtliche Einzelheiten der Ausführung geklärt
sind. Fristgerechte Lieferung bzw. Leistung setzt die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.
2. Bei
vereinbartem Aufmaß oder Montage und Installation (nachfolgend
„Montage“) durch uns beim Kunden setzen Fertigstellungsfristen die
Möglichkeit ungehinderten Montagebeginns zur ursprünglich festgesetzten
Zeit sowie die Fertigstellung der erforderlichen bauseitigen Leistungen
voraus.
3. Teillieferungen und deren Fakturierung sind in für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.
4.
Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung geraten
wir gegenüber dem Kunden nicht in Verzug, es sei denn, wir haben die
nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten.
Steht fest, dass eine Selbstbelieferung mit den bestellten Waren, trotz
Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäftes, aus von uns nicht zu
vertretenden Gründen nicht erfolgt, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag
berechtigt. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon
unberührt.
5. Im Falle des Lieferverzugs haften wir für
Schadensersatzansprüche nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX. Der
von uns zu ersetzende Verzugsschaden ist im Falle leichter
Fahrlässigkeit jedoch begrenzt auf 0,5 % des Wertes der verspäteten
Lieferung oder Teillieferung für jede voll-endete Woche, höchstens
jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-)Lieferung.
6. Der
Kunde kann uns vier Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen
Termins oder einer unverbindlichen Frist auffordern, zu liefern bzw. zu
leisten. Mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug, sofern wir
die Überschreitung des Termins bzw. der Frist zu vertreten haben. Will
der Kunde im Falle des Liefer-/Leistungsverzugs vom Vertrag zurücktreten
und/oder Schadens-ersatz statt der Leistung verlangen, muss er uns nach
Verzugseintritt schriftlich eine angemessene Frist von mindestens zwei
Wochen setzen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7. In Fällen von höherer
Gewalt oder sonstigen bei und oder unseren Lieferanten eintretenden
un-vorhersehbaren Ereignissen, z.B. Aufruhr, rechtmäßige Arbeitskämpfe
oder Streiks, Epidemien oder Pandemien, Naturkatastrophen,
Ein-/Ausfuhrverbote, behördliche Maßnahmen, etc., die uns ohne eigenes
oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, den
Kaufgegenstand zum verbindlich bzw. unverbindlich vereinbarten Termin
oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich diese
Termine und Fristen – auch während des Verzuges – um die Dauer der durch
diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Wird infolge dieser
Um-stände die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar,
so sind wir insoweit von unserer Lieferpflicht befreit und zum Rücktritt
berechtigt. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub
von mehr als vier Monaten, können beide Vertragsparteien vom Vertrag
zurücktreten. Evtl. gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben hiervon
unberührt.
V. Lieferung, Gefahrenübergang
1.
Die Lieferung von Waren erfolgt vorbehaltlich einer anderslautenden
Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden EX WORKS Arnsberg (EXW,
INCOTERMS 2020).
2. Die Gefahr der Verschlechterung der Ware sowie
ihres zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Ware an
die den Transport ausführende Person übergeben wird oder zwecks
Versendung unser Werk verlassen hat. Nimmt der Kunde die Ware nicht
rechtzeitig an, obwohl ihm diese angeboten wurde, geht die Gefahr mit
Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
VI. Zahlung, Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung
1.
Sofern nicht anders vereinbart, werden Zahlungen mit Lieferung oder
Leistungserbringung und Rechnungsstellung fällig und haben innerhalb von
30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Nach Ab-lauf dieser Frist gerät der
Kunde in Zahlungsverzug, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu
vertreten. Haben der Kunde und wir bei Warenlieferungen eine Montage
durch uns vereinbart, wird der Kaufpreis auch ohne Montage bereits mit
Ablieferung fällig, sofern sich die Montage auf Veranlassung des Kunden
oder aus vom Kunden zu vertretenden sonstigen Gründen verzögert.
2.
Während des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die gesetzlichen
Verzugszinsen (in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz) sowie die gesetzliche Verzugs-pauschale (in Höhe von
derzeit EUR 40,00) zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens und weiterer Rechte bleibt vorbehalten.
3. Wird nach
Vertragsschluss erkennbar, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, können wir
die uns obliegende Leistung verweigern, bis der Kunde die Gegenleistung
bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet hat. Wir können eine
angemessene Frist bestimmen, in welcher der Kunde Zug-um-Zug gegen die
Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit
zu leisten hat. Wir sind nach Fristablauf berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten und/oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen
Schadens- oder Aufwendungsersatz zu verlangen.
4. Eine Aufrechnung
des Kunden ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein
Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf
unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
5. Die Abtretung von Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertrag und
sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden im unmittelbaren
Zusammenhang mit der gelieferten Ware nachträglich – gleich aus welchem
Rechtsgrund – erwerben, bleibt die gelieferte Ware unser Eigentum
(nachfolgend „Vorbehaltsware“). Ferner bleibt die Ware bis zur Erfüllung
aller sonstiger Forderungen, welche wir gegen den Kunden – gleich aus
welchem Rechtsgrund – jetzt oder künftig erwerben (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) als Vorbehaltsware unser
Eigentum. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung
unserer Saldoforderungen.
2. Soweit die Gültigkeit dieses
Eigentumsvorbehaltes an besondere Voraussetzungen oder Form-vorschriften
im Lande des Kunden geknüpft ist, ist der Kunde verpflichtet, für deren
Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
3. Der Kunde ist
berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Das Recht zum Weiterverkauf besteht nicht, wenn sich
der Kunde in Zahlungsverzug befindet oder wenn er seine Zahlungen nicht
nur vorübergehend eingestellt hat. Zur Sicherung sämtlicher offener
Ansprüche tritt der Kunde seine aus dem Weiterverkauf gegenüber seinem
Abnehmer entstehende Forderung bereits jetzt an uns ab. Wir nehmen diese
Abtretung an. So-lange wir Eigentümer der Vorbehaltsware sind, sind wir
bei Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes berechtigt, die
Ermächtigung zum Weiterverkauf zu widerrufen.
4. Der Kunde ist
widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderung ermächtigt. Wir
dürfen die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines sachlich
gerechtfertigten Grundes widerrufen. Un-sere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir
uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
5. Kommt der Kunde
seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach und sind wir
des-halb befugt, die Forderungen selbst einzuziehen, ist der Kunde
verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen sowie die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen. Der Kunde ist
auf Anforderung verpflichtet und wir sind berechtigt, den Schuldnern die
Forderungsabtretung anzuzeigen.
6. Solange der Eigentumsvorbehalt
besteht, sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung eine Verpfändung,
Sicherungsübereignung, Vermietung oder eine anderweitige, unsere
Sicherung beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung der
Vorbehaltsware zulässig. Hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden,
die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter den
vorgenannten Voraussetzungen weiter zu veräußern. Der Kunde hat die
Vorbehaltsware als unser Eigentum zu kennzeichnen und Dritte im Falle
der Sicherungsübereignung seines gesamten Warenlagers auf unser
Vorbehaltseigentum hinzuweisen sowie die Vorbehaltsware durch
ausdrückliche Erklärung von der Sicherungsübereignung auszuschließen.
7.
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder einer anderen Beeinträchtigung
der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, alle Auskünfte und Unterlagen zur
Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unser Rechte erforderlich sind,
und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
8.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist
verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer und
sonstige Sachschäden sowie gegen Diebstahl zum Neuwert zu versichern und
den Versicherungsschutz zu halten. Der Kunde tritt schon jetzt die ihm
bei Eintritt eines Schadensfalles gegen seine Versicherung zustehenden
Ansprüche, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen,
an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
9. Stellt der Kunde nicht
nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet, ist er auf unser Verlangen zur Herausgabe
der noch in unserem Eigentum stehenden Vorbehaltsware verpflichtet.
Ferner sind wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere
bei Zahlungsverzug, berechtigt, die Vorbehaltsware vom Kunden heraus zu
verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt ein
Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies ausdrücklich schriftlich
erklärt wird. Wir sind berechtigt, dem Kunden schriftlich eine
angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu setzen und
anzudrohen, dass bei nicht fristgerechter Erfüllung die Annahme der
Leistung abgelehnt und die sichergestellte Vorbehaltsware unter
Anrechnung der erhaltenen Zahlung auf den Kaufpreis verwertet wird.
Werden die Verbindlichkeiten nicht erfüllt, können wir die
Vorbehaltsware freihändig verwerten. Der Kunde hat in diesem Falle die
Verwertungskosten zu tragen.
10. Auf Verlangen des Kunden sind wir
nach unserer Wahl zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt bzw. zur
Freigabe von Sicherheiten aus Sicherungsübereignungen und
Vorausabtretungen verpflichtet, wenn der Kunde sämtliche mit der
Vorbehaltsware im Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat oder
wenn der realisierbare Wert aus den gesamten uns eingeräumten
Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und
Vorausabtretung die Gesamt-summe der Forderungen gegenüber dem Kunden um
mehr als 10% übersteigt.
VIII. Mängelrügen, Mängelhaftung
1.
Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach
Ablieferung zu untersuchen und uns offensichtliche Mängel unverzüglich,
spätestens jedoch sieben Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich
anzuzeigen. Nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens jedoch sieben Tage nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Bei verspäteter Anzeige ist die Geltendmachung von Ansprüchen wegen des
betreffenden Mangels ausgeschlossen.
2. Werden Mängel gemäß Ziffer
VIII. 1 fristgemäß gerügt, sind wir nach unserer Wahl zur Lieferung
einer mangelfreien Sache oder zur unentgeltlichen Beseitigung des
Mangels (Nacherfüllung) berechtigt. Ansprüche des Kunden wegen der zum
Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen (z.B. Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten) bestehen nicht, soweit sich die
Aufwendungen erhöhen, weil gekaufte Ware nach der Lieferung an einen
anderen Ort als den Sitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem
bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
3. Mängelansprüche des Kunden
sind ausgeschlossen für natürliche Abnutzung und natürlichen Verschleiß
sowie bei Mängeln, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
unsachgemäßer Behandlung durch den Kunden oder Dritte entstehen (z.B.
fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung sowie unterlassene oder
fehlerhafte Wartung durch den Kunden oder Dritte, über-mäßige
Beanspruchung sowie nicht nach dem Vertrag vorausgesetzte äußere
Einflüsse) sowie für sonstige Mängel, für die wir nach dem Gesetz nicht
haften.
4. Im Rahmen einer von unserer Seite vorgenommenen Nacherfüllung ausgetauschte Teile werden unser Eigentum.
5.
Mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln verjähren
Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Ablieferung der Ware bzw., soweit
eine Abnahme vereinbart ist, ab Abnahme.
6. Schadensersatzansprüche
wegen Mängeln stehen dem Kunden nur zu, soweit unsere Haftung nicht nach
Maßgabe von Ziffer IX. dieser AGB ausgeschlossen ist. Weitergehende
oder andere als in dieser Ziffer VIII. geregelte Ansprüche wegen eines
Mangels sind ausgeschlossen.
7. Die Bestimmungen dieser Ziffer VIII.
lassen Ansprüche wegen Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben
oder die von einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie erfasst
werden, unberührt.
IX. Haftung, Verjährung
1.
Für etwaige Schäden haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer
Hauptleistungspflicht oder einer Nebenpflicht, deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und
auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (nachfolgend
„wesentliche Nebenpflicht“), ist unsere Haftung auf bei
Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt,
höchstens jedoch auf den doppelten Bestellwert.
2. Bei leicht
fahrlässiger Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, die nicht zu
den wesentlichen Nebenpflichten gehören, haften wir nicht.
3. Rechte
des Kunden bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme
einer Beschaffenheitsgarantie und die Haftung für Ansprüche aufgrund des
Produkthaftungsgesetzes sowie für Schäden aufgrund der Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt. Eine Änderung
der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit dieser Regelung nicht
verbunden.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen
Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und
Erfüllungsgehilfen.
5. Mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter
Handlung verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, für die nach
dieser Ziffer IX. unsere Haftung beschränkt ist, in einem Jahr gerechnet
ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Teilunwirksamkeit
1. Erfüllungsort ist Arnsberg, sofern der Kunde Kaufmann ist.
2.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, sofern der
Kunde Kaufmann oder juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der
Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder wenn er seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss an einen Ort
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder wenn dessen
Wohnsitz oder Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an jedem
anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Gesetzliche Regelungen
über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).
4.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so
ist dies auf die übrigen Bestimmungen ohne Auswirkung. In diesem Fall
gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen.
Stand: Januar 2021